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Maklervertrag
AGB
 

MAKLERVERTRAG
abgeschlossen zwischen
 
Herrn/Frau/Firma
 

MAX MUSTERMANN

MUSTERSTRASSE

1000 MUSTERDORF

 
als Auftraggeber bzw. Versicherungskunde – kurz VK genannt und
 
V&V Versicherungsmakler und Beteiligungs GesmbH  
als Auftragnehmer bzw. Versicherungsmakler – kurz VM genannt.
 

1.      Auftragsgegenstand – Auftragserteilung

1.1.   Gegenstand dieses Vertrages und Auftrag des VK ist die Wahrung
der Interessen des VK durch den VM in allen privaten/betrieblichen Versicherungsangelegenheiten mit Ausnahme von Sozialversicherungs-
fragen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages sowie unter
Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreich-
ischen Versicherungsmakler (AGB), die dem VK als integrierender Vertrags-bestandteil ausgehändigt und von diesem vollinhaltlich zur Kenntnis
genommen wurden.

1.2.   Von der Interessenswahrung ausdrücklich ausgenommen sind folgende Sparten:

 

1.3.   Die Auswahl der zu vermittelnden Produkte beschränkt sich überdies auf folgende Kriterien:

 

 

1.4.   Der genaue Leistungskatalog einschließlich der damit zusammenhängenden Pflichten des VMs und des VK ist dem MaklerG 1996 und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen VM zu entnehmen. Abweichend wird die Interessenswahrung des VMs noch auf/um die nachstehend ange-
führten Leistungen erweitert und/oder eingeschränkt:
 

1.4.1.Interessenswahrung nicht nur auf alle in Österreich niedergelassenen Versicherer, sondern auch auf jene Versicherer, die im freien Dienst-
leistungsverkehr des EWR ihre Tätigkeit entfallen und sich dem öster-reichischen Recht, der österreichischen Gerichtsbarkeit und sach-
lichen Zuständigkeit österreichischer Gerichte unterwerfen.

1.4.2.Interessenswahrung nur für folgende Betriebsstandorte bzw. Adressen des VK

 

1.4.3.Berichterstattung und Bekanntgabe von Rechtshandlungen gegenüber dem VK (§ 28 Zif. 4  MaklerG – gilt nicht für Verbrauchergeschäfte!)

1.4.4.Prüfung der Versicherungspolizze bzw. des Versicherungsscheines
(§ 28 Zif. 5 des MaklerG – gilt nicht für Verbrauchergeschäfte!)

1.4.5.Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles bzw. Schadens-
management (§ 28 Zif. 6 MaklerG) bis zu einer Schadenssumme von
EUR 75.000,--. Bei Überschreitung dieser Summe wird eine separate Bearbeitungsgebühr individuell vereinbart.

1.4.6.Periodische Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge bzw. Versicherungscontrolling (§ 28 Zif. 7 MaklerG)

1.4.7.Sonstige zusätzlich vereinbarte Tätigkeitspflicht im Rahmen der Interessenswahrung durch den VM:

 
KEINE


1.5.   Der VK erteilt dem VM den Auftrag zur Wahrnehmung seiner privaten/
betrieblichen Versicherungsangelegenheiten auf der Basis des in den
vorstehenden Punkten dargestellten Auftragsgegenstandes sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen des MaklerG 1996 und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler (AGB) und nimmt der VM diesen Auftrag an.

1.6.   Der VK verpflichtet sich den VM zur Ermöglichung seiner Interessenswahrung eine Vollmacht zu erteilen bzw. schriftlich zu fertigen und zu vergebühren.

2.      VERTRAGSDAUER

2.1.   Dieser Vertrag wird auf die unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Er kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung von einer Frist
von drei Monaten  zum Vertragsende mittels eingeschriebenen Briefes jederzeit gekündigt werden.

2.2.   Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden. Wichtige Gründe, die den VM zur sofortigen Auflösung berechtigen,
sind insbesondere wenn
t der VK die Versicherungsprämie(n) an den Versicherer trotz Mahnung unberechtigt nicht bezahlt;
t der VK mit der Bezahlung des gem. Abschnitt 4. dieses Vertrages
gesondert vereinbarten Pauschal- und Verwaltungskostenbeitrages samt Nebenleistungen an den VM länger als 14 Tage trotz Nachfristsetzung in Verzug ist;
t über das Vermögen des VK ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde;
t der VK gegen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder gegen
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen VM verstößt.


3.      ENTGELTSVEREINBARUNG

3.1.   Der VK verpflichtet sich, dem VM für dessen im vorstehenden Punkt 1.4. festgelegte Tätigkeiten
t einem mit Vertragsabschluß fällig werdenden Pauschalbetrag für die versicherungstechnische Risikoanalyse, die versicherungsstrategischen Überlegungen sowie die Vertragskonzeption der Höhe von 

EUR

 

3.2.   t einen jährlich bis längstens 1.Juli  fällig werdenden Verwaltungskosten-
beitrag für die in den vorstehenden Punkten 1.4.5. bis 1.4.7. genannten Leistungen in Höhe von EUR 5,00 je Vertrag jeweils exklusive USt.
(gemäß § 6 Zif. 13 UStG 1994) in Abänderung zu Punkt 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen VM zu bezahlen.

3.3.   Von Prämienermäßigungen, die sich auf die gesamte Laufzeit der Polizze ausdehnen, erhält der VM zusätzlich zu den vorstehend vereinbarten Beträgen 50 % der erstjährigen Prämienersparnis

.
JA
.
Nein

3.4.   Der VM hat überdies Anspruch auf Ersatz aller aufzuschlüsselnden Barauslagen.

.
JA
.
Nein

3.5.   Die gemäß den vorstehenden Punkten 3.1. bis 3.4. vereinbarten Beträge
sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Skonto oder
sonstige Abzüge zur Zahlung fällig.

3.6.   Im Falle der Beendigung oder Auflösung des Vertrages während eines
Jahres erfolgt keine aliquote Rückverrechnung der bereits geleisteten
Pauschal-, Verwaltungskosten- und sonstigen Entgeltsbeträge.

4.      RECHTSNACHFOLGE

4.1.   Der Maklervertrag geht beiderseits auf allfällige Rechtsnachfolger über.

4.2.   Für den Fall der beabsichtigten Veräußerung des Unternehmens des VK
ist letzterer verpflichtet, dem VM rechtzeitig hierüber in Kenntnis zu
setzen, damit entsprechende Koordinierungsmaßnahmen (Übertragung
von Versicherungsverträgen, Überprüfung des Deckungskonzeptes etc.) gesetzt werden können.

4.3.   Für den Fall, daß der VK mit Dritten in Verhandlungen wegen allfälliger Veräußerung seines Unternehmens oder Teilen davon treten sollte,
wird er dem VM hievon rechtzeitig verständigen und dafür sorgen,
daß der VM an diesen Verhandlungen in erforderlichem Umfang mit-
wirken kann, damit für die Parteien ebenso wie für den VM sichergestellt ist, daß im Rahmen eines solchen Vertrages auch auf die dabei wesentlichen versicherungstechnischen Aspekte und auf den vorliegenden Maklervertrag, sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordnungsgemäß Rücksicht genommen wird.

5.      AUSSCHLIESSLICHKEIT – GEHEIMHALTUNG

5.1.   Der VK verpflichtet sich, während der Dauer des Maklervertrages keine
Versicherungsverträge direkt oder über einen anderen (dritten) Ver-sicherungsvermittler abzuschließen.

5.2.   Der VK hat die ihm vom VM ausgehändigten Unterlagen, Analysen und Konzepte etc. ausschließlich im eigenen geschäftlichen Interesse zu verwenden und verpflichtet sich, diese Urkunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung den VM nicht weiterzugeben bzw. eine Weiter-
gabe durch/an Dritte zu verhindern.

6.      HAFTUNG – SCHADENERSATZ

6.1.   Sollte dem VK aus der Tätigkeit des VMs ein Schaden entstehen, so haftet der VM nur für grobes Verschulden und Vorsatz. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen VM in Punkt 3.1. genannte gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme beträgt derzeit EUR 72.673,--.
Hiezu wird festgehalten, daß der VM zur Abdeckung dieses Risikos eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von derzeit
EUR 726.728,00 abgeschlossen hat.

6.2.   Die haftungsbegründende Tatsache, daß der VM eine grobe Fahrlässigkeit bzw. eine Vorsätzlichkeit in Ansehung eines dem VK zugefügten Schadens
zu verantworten hat, ist vom VK ebenso wie der Schadenseintritt und die Schadenshöhe zu beweisen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte!)

6.3.   Der VK hat dem VM unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.

6.4.   Sollte der VM durch ein vertragswidriges Verhalten des VK einen Schaden erleiden, insbesondere wenn der VK den Maklervertrag unberechtigt vorzeitig auflöst oder wenn der VK während des aufrechten Maklervertrages direkt oder über einen anderen Versicherungsvermittler Versicherungen abschließt, so hat der VK dem VM den daraus entstehenden Schaden
(zumindest in Höhe der entgangenen Provisionen) zu ersetzen.

6.5.   Für den Fall, daß der VK gegen die in Punkt 5.2 normierte Geheimhaltungs-
pflicht (auch durch Unterlassung in Ansehung von Handlungen dritter Personen) verstößt, ist er verpflichtet, dem VM eine nicht dem richter-
lichen Mäßigungsrecht (soferne der VK nicht Verbraucher ist) unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von EUR 370,-- zu bezahlen. Die Zulässigkeit der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlich nachgewiesenen Schadens bleibt hievon unberührt.

7.      GERICHTSSTAND – ANZUWENDENDES RECHT

7.1.   Als Erfüllungsort gilt Bad Kleinkirchheim. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem Maklervertrag wird – soweit nicht die Bestimmungen des Konsumenten-
schutzG entgegenstehen die örtliche Zuständigkeit des sachlichen Sprengel des zuständigen Gerichtes gemäß § 104 JN vereinbart.

7.2.   Die Vertragsparteien unterwerfen sich einvernehmlich dem österreichischen Recht (Rechtswahl) und der österreichischen Gerichtsbarkeit.

8.      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Maklervertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler (AGB) bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.

8.1.   Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Maklervertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Ver-
sicherungsmakler (AGB) soll nicht die Unwirksamkeit anderer Vertrags-
bestimmungen und/oder Geschäftsbedingungen nach sich ziehen.
Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine andere wirksame Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen Vertragsbestimmungen
in wirtschaftlicher Weise und nach dem zu erforschenden Willen beider Vertragspartner am nächsten kommt.

 

Bad Kleinkirchheim, am

 

Unterschrift Kunde:

 

 

Versicherungsmakler und Beteiligungs GesmbH, 9546 Bad Kleinkirchheim, Dorfstraße 50
Tel.: 0043 (0)4240/8701 Fax: 0043 (0)4240-8701-28. e-mail: office@vuv-bkk.com
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