MAKLERVERTRAG
abgeschlossen
zwischen
Herrn/Frau/Firma
| MAX
MUSTERMANN
MUSTERSTRASSE
1000
MUSTERDORF |
als
Auftraggeber bzw. Versicherungskunde
– kurz VK genannt und
V&V Versicherungsmakler und Beteiligungs GesmbH
als Auftragnehmer bzw. Versicherungsmakler
– kurz VM genannt.
1.
Auftragsgegenstand
– Auftragserteilung
1.1.
Gegenstand dieses Vertrages und
Auftrag des VK ist die Wahrung
der Interessen des VK durch den
VM in allen privaten/betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten mit
Ausnahme von Sozialversicherungsfragen
nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Vertrages sowie unter Berücksichtigung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler
(AGB), die dem VK als integrierender
Vertrags-bestandteil ausgehändigt
und von diesem vollinhaltlich
zur Kenntnis genommen wurden.
1.2.
Von der Interessenswahrung ausdrücklich
ausgenommen sind folgende Sparten:
1.3.
Die Auswahl der zu vermittelnden
Produkte beschränkt sich überdies
auf folgende Kriterien:
1.4. Der genaue Leistungskatalog
einschließlich der damit zusammenhängenden
Pflichten des VMs und des VK ist
dem MaklerG 1996 und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der österreichischen
VM zu entnehmen. Abweichend wird
die Interessenswahrung des VMs
noch auf/um die nachstehend angeführten
Leistungen erweitert und/oder
eingeschränkt:
1.4.1.
Interessenswahrung nicht nur auf
alle in Österreich niedergelassenen
Versicherer, sondern auch auf
jene Versicherer, die im freien
Dienstleistungsverkehr des EWR
ihre Tätigkeit entfallen und sich
dem öster-reichischen Recht, der
österreichischen Gerichtsbarkeit
und sachlichen Zuständigkeit österreichischer
Gerichte unterwerfen.
1.4.2.
Interessenswahrung nur für folgende
Betriebsstandorte bzw. Adressen
des VK
1.4.3.
Berichterstattung und Bekanntgabe
von Rechtshandlungen gegenüber
dem VK
(§ 28 Zif. 4 MaklerG – gilt nicht für Verbrauchergeschäfte!)
1.4.4.
Prüfung
der Versicherungspolizze bzw.
des Versicherungsscheines
(§ 28 Zif. 5 des MaklerG – gilt nicht für Verbrauchergeschäfte!)
1.4.5.
Unterstützung bei Eintritt des
Versicherungsfalles bzw. Schadensmanagement
(§ 28 Zif. 6 MaklerG) bis zu einer
Schadenssumme von EUR 75.000,--.
Bei Überschreitung dieser Summe
wird eine separate Bearbeitungsgebühr
individuell vereinbart.
1.4.6.
Periodische Überprüfung der bestehenden
Versicherungsverträge bzw. Versicherungscontrolling
(§ 28 Zif. 7 MaklerG)
1.4.7.
Sonstige zusätzlich vereinbarte
Tätigkeitspflicht im Rahmen der
Interessenswahrung durch den VM:
1.5.
Der VK erteilt dem VM den Auftrag
zur Wahrnehmung seiner privaten/betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten auf
der Basis des in den vorstehenden
Punkten dargestellten Auftragsgegenstandes
sowie unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des MaklerG 1996
und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler
(AGB) und nimmt der VM diesen
Auftrag an.
1.6.
Der VK verpflichtet sich den VM
zur Ermöglichung seiner Interessenswahrung
eine Vollmacht zu erteilen bzw.
schriftlich zu fertigen und zu
vergebühren.
2.
VERTRAGSDAUER
2.1.
Dieser Vertrag wird auf die unbestimmte
Dauer abgeschlossen.
Er kann von jedem Vertragspartner
unter Einhaltung von einer Frist
von drei Monaten zum Vertragsende mittels eingeschriebenen Briefes
jederzeit gekündigt werden.
2.2.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe
kann der Maklervertrag von jedem
Vertragspartner ohne Einhaltung
einer Frist vorzeitig aufgelöst
werden. Wichtige Gründe, die den
VM zur sofortigen Auflösung berechtigen,
sind insbesondere wenn
t
der VK die Versicherungsprämie(n)
an den Versicherer trotz Mahnung
unberechtigt nicht bezahlt;
t
der VK mit der Bezahlung des gem.
Abschnitt 4. dieses Vertrages
gesondert vereinbarten Pauschal-
und Verwaltungskostenbeitrages
samt Nebenleistungen an den VM
länger als 14 Tage trotz Nachfristsetzung
in Verzug ist;
t
über das Vermögen des VK ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgewiesen wurde;
t
der VK gegen einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages und/oder gegen
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der österreichischen VM verstößt.
3.
ENTGELTSVEREINBARUNG
3.1.
Der VK verpflichtet sich, dem
VM für dessen im vorstehenden
Punkt 1.4. festgelegte Tätigkeiten
t
einem mit Vertragsabschluß fällig
werdenden Pauschalbetrag für die
versicherungstechnische Risikoanalyse,
die versicherungsstrategischen
Überlegungen sowie die Vertragskonzeption
der Höhe von
3.2.
t
einen jährlich bis längstens 1.
Juli
fällig werdenden Verwaltungskostenbeitrag
für die in den vorstehenden Punkten
1.4.5. bis 1.4.7. genannten Leistungen
in Höhe von EUR 5,00 je Vertrag
jeweils exklusive USt. (gemäß
§ 6 Zif. 13 UStG 1994) in Abänderung
zu Punkt 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der österreichischen VM zu bezahlen.
3.3.
Von Prämienermäßigungen, die sich
auf die gesamte Laufzeit der Polizze
ausdehnen, erhält der VM zusätzlich
zu den vorstehend vereinbarten
Beträgen 50 % der erstjährigen
Prämienersparnis
3.4.
Der VM hat überdies Anspruch auf
Ersatz aller aufzuschlüsselnden
Barauslagen.
3.5.
Die gemäß den vorstehenden Punkten
3.1. bis 3.4. vereinbarten Beträge
sind innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungslegung ohne Skonto oder
sonstige Abzüge zur Zahlung fällig.
3.6.
Im Falle der Beendigung oder Auflösung
des Vertrages während eines Jahres
erfolgt keine aliquote Rückverrechnung
der bereits geleisteten Pauschal-,
Verwaltungskosten- und sonstigen
Entgeltsbeträge.
4.
RECHTSNACHFOLGE
4.1.
Der Maklervertrag geht beiderseits
auf allfällige Rechtsnachfolger
über.
4.2.
Für den Fall der beabsichtigten
Veräußerung des Unternehmens des
VK ist letzterer verpflichtet,
dem VM rechtzeitig hierüber in
Kenntnis zu setzen, damit entsprechende
Koordinierungsmaßnahmen (Übertragung
von Versicherungsverträgen, Überprüfung
des Deckungskonzeptes etc.) gesetzt
werden können.
4.3.
Für den Fall, daß der VK mit Dritten
in Verhandlungen wegen allfälliger
Veräußerung seines Unternehmens
oder Teilen davon treten sollte,
wird er dem VM hievon rechtzeitig
verständigen und dafür sorgen,
daß der VM an diesen Verhandlungen
in erforderlichem Umfang mitwirken
kann, damit für die Parteien ebenso
wie für den VM sichergestellt
ist, daß im Rahmen eines solchen
Vertrages auch auf die dabei wesentlichen
versicherungstechnischen Aspekte
und auf den vorliegenden Maklervertrag,
sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ordnungsgemäß Rücksicht genommen
wird.
5.
AUSSCHLIESSLICHKEIT
– GEHEIMHALTUNG
5.1.
Der VK verpflichtet sich, während
der Dauer des Maklervertrages
keine Versicherungsverträge direkt
oder über einen anderen (dritten)
Ver-sicherungsvermittler abzuschließen.
5.2.
Der VK hat die ihm vom VM ausgehändigten
Unterlagen, Analysen und Konzepte
etc. ausschließlich im eigenen
geschäftlichen Interesse zu verwenden
und verpflichtet sich, diese Urkunden
ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung den VM nicht weiterzugeben
bzw. eine Weiter-
gabe durch/an Dritte zu verhindern.
6.
HAFTUNG
– SCHADENERSATZ
6.1.
Sollte
dem VK aus der Tätigkeit des VMs
ein Schaden entstehen, so haftet
der VM nur für grobes Verschulden
und Vorsatz. Die in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der österreichischen
VM in Punkt 3.1. genannte gesetzliche
Mindesthaftpflichtsumme beträgt
derzeit EUR 72.673,--.
Hiezu wird festgehalten, daß der
VM zur Abdeckung dieses Risikos
eine Berufshaftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von derzeit
EUR 726.728,00 abgeschlossen hat.
6.2.
Die haftungsbegründende Tatsache,
daß der VM eine grobe Fahrlässigkeit
bzw. eine Vorsätzlichkeit in Ansehung
eines dem VK zugefügten Schadens
zu verantworten hat, ist vom VK
ebenso wie der Schadenseintritt
und die Schadenshöhe zu beweisen
(gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte!)
6.3.
Der VK hat dem VM unverzüglich
nach Kenntnis eines eingetretenen
Schadens zu verständigen und alle
Vorkehrungen in Entsprechung seiner
Schadensminderungspflicht zu treffen.
6.4.
Sollte der VM durch ein vertragswidriges
Verhalten des VK einen Schaden
erleiden, insbesondere wenn der
VK den Maklervertrag unberechtigt
vorzeitig auflöst oder wenn der
VK während des aufrechten Maklervertrages
direkt oder über einen anderen
Versicherungsvermittler Versicherungen
abschließt, so hat der VK dem
VM den daraus entstehenden Schaden
(zumindest in Höhe der entgangenen
Provisionen) zu ersetzen.
6.5.
Für den Fall, daß der VK gegen
die in Punkt 5.2 normierte Geheimhaltungspflicht
(auch durch Unterlassung in Ansehung
von Handlungen dritter Personen)
verstößt, ist er verpflichtet,
dem VM eine nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht (soferne der VK
nicht Verbraucher ist) unterliegende
Konventionalstrafe in Höhe von
EUR 370,-- zu bezahlen. Die Zulässigkeit
der Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden tatsächlich nachgewiesenen
Schadens bleibt hievon unberührt.
7.
GERICHTSSTAND
– ANZUWENDENDES RECHT
7.1.
Als Erfüllungsort gilt Bad Kleinkirchheim.
Für allfällige Rechtsstreitigkeiten
aus dem Maklervertrag wird – soweit
nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG
entgegenstehen die örtliche Zuständigkeit
des sachlichen Sprengel des zuständigen
Gerichtes gemäß § 104 JN vereinbart.
7.2.
Die Vertragsparteien unterwerfen
sich einvernehmlich dem österreichischen
Recht (Rechtswahl) und der österreichischen
Gerichtsbarkeit.
8.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Änderungen
und/oder Ergänzungen dieses Maklervertrages
sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler
(AGB) bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform; dies gilt auch
für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
8.1.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieses Maklervertrages
sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler
(AGB) soll nicht die Unwirksamkeit
anderer Vertragsbestimmungen und/oder
Geschäftsbedingungen nach sich
ziehen.
Die unwirksame Bestimmung soll
vielmehr durch eine andere wirksame
Bestimmung ersetzt werden, die
der unwirksamen Vertragsbestimmungen
in wirtschaftlicher Weise und
nach dem zu erforschenden Willen
beider Vertragspartner am nächsten
kommt.
Bad
Kleinkirchheim, am
Unterschrift
Kunde: