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Maklervertrag
AGB
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Österreichischen Versicherungsmakler

beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler
und -agenten am 23.04.1997


Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessen-wahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem Maklergesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche
Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.


1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):

1.1. Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen
und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen
und ausgehändigten Unterlagen.


1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung
ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben
der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft,
die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfall-kündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.


1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekannt-
gabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.

1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebs-
geheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und
dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des
zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.


2. Pflichten des Versicherungskunden (VK):

2.1. Der VK wird alle für den Abschluß der gewünschten Versicherungen und für
den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben.
Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, ins-
besondere Adreßänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahren-
erhöhung u.s.w., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben. Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen
und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, daß ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den
Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, daß zwischen Unterfertigung
des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein unge-deckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, daß mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitar-beitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abwei-chungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, daß er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund Gesetz und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

3. Sonstiges:

3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für
die gesamte Geschäfts-verbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbraucher-geschäften gilt der Haftungsausschluß
nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die
Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflicht-summe beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.

3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten - für Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluß des schaden-
begründenden Sachverhalts.

3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, daß die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechts-
form ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen,
eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson
des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart.
(Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

4. Entgeltanspruch:

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüberhinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach
1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

5. Örtlicher Geltungsbereich:

5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufs-
niederlassung des VM.

5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort
der Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes,
seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung - anzurufen,
soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

6. Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte
berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.

 

Versicherungsmakler und Beteiligungs GesmbH, 9546 Bad Kleinkirchheim, Dorfstraße 50
Tel.: 0043 (0)4240/8701 Fax: 0043 (0)4240-8701-28. e-mail: office@vuv-bkk.com
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